beschlossen auf der Gründungsversammlung am 6. Dez. 2011


§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Zeven e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist die Stadt Zeven. Der Verein wird zum 01. Januar 2012 errichtet.
  3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, durch Veranstaltungen, Werbung und PR-Maßnahmen ein positives Image für die Stadt Zeven zu erreichen und so deren Attraktivität zu steigern. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit sowie gegenüber kommunalen Einrichtungen.
  2. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein handelt nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten.
  3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, juristische Personen, Handelsgesellschaften und Personenzusammenschlüsse erwerben.
  2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vereinsvorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Falls dem Bewerber nicht binnen vier Wochen nach Abgabe des Aufnahmeantrags ein schriftlicher Ablehnungsbescheid zugeht, gilt er als aufgenommen. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Bewerber die Ablehnungsgründe bekanntzugeben. Dem Betroffenen steht jedoch die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstands zum Beitrittsantrag.
  4. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
  5. Dem Verein können Fördermitglieder beitreten, diese haben kein Stimmrecht.


§ 4 Beiträge

  1. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Beiträge bemessen sich nach der Beitragsordnung der „Werbegemeinschaft ZevenV.“. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Beitragsordnung bewilligen.
  2. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder festgelegt.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende.
  2. durch Ausschluss nach Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschluss eines Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur planmäßigen Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt 4 Tage nach Absendung der Ausschlussbenachrichtigung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  3. durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstands, wenn die Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden. Die Streichung entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
  4. durch Tod bzw. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person.


§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben, soweit dies nicht nach dieser Satzung ausgeschlossen ist.


§ 7 Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben können Arbeitsgruppen gebildet werden, die vom Vorstand gebilligt werden müssen.


§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu 4 weiteren Mitgliedern, darunter dem / der Schriftführer/in und dem / der Schatzmeister/in. Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein nach außen allein zu vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Wert über 2.000 € bedürfen der schriftlicher Zustimmung des Gesamtvorstands.
  2. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein, die selbst Mitglied des Vereins sind oder die ein Vereinsmitglied als Inhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist oder einer anderen Weise juristisch vertreten.
  3. Der 1. Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden – und zwar jedes einzelne für sein Amt – von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) widerrufen werden.
  5. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er stellt jährlich einen Aktions- und Wirtschaftsplan auf und kann für einzelne, im Aktions- und Wirtschaftsplan enthaltene Maßnahmen Aufträge an Dritte erteilen.
  6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Umlaufbeschlüsse per Brief, E-Mail oder Telefon sind zulässig, sofern alle Vorstandsmitglieder beteiligt wurden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands müssen Niederschriften angefertigt werden, die vom Schriftführer sowie dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.


§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vom Vorstand einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen hat der Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Wahl von zwei Kassenprüfern
    4. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    5. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Aktions- und Wirtschaftsplans
    6. Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und gegen den Ausschluss von Mitgliedern
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    8. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
    9. Beschlussfassung über Auflösung des Verein
    10. Beschlussfassung über alle sonstigen eingebrachten Anträge
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Über diese Änderungen kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht werden.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder Mitglieder, die mindestens über ein Stimmrecht von 15 % verfügen, verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden und auch nur dann, wenn die Beschluss-fassung über die Auflösung in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt war.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff.).
  3. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Zeven mit der Auflage, es für soziale Zwecke zu verwenden, zu überlassen.
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